Fahrgastbeförderung
Wer nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtige Beförderungen von Personen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder im Linienverkehr, Personenfernverkehr sowie bei entgeltlichen oder geschäftsmäßige Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen durchführt benötigt einen Fahrgastbeförderungsschein.
Ihr auszuwählendes Anliegen bei der Online-Terminbuchung wäre:
Fahrerlaubnisbehörde -> Erteilung/ Erweiterung Fahrerlaubnis/ Fahrerkarte -> Ersterteilung/ Verlängerung Fahrgastbeförderung
Antragstellung
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (Ausstellungsdatum der Meldebescheinigung bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- EU- oder EWR-Kartenführerschein
- für Taxi: Besitz Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 2 Jahre
- für Krankenkraftwagen: Besitz Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 1 Jahr
- Nachweis Erste Hilfe gem. § 19 FeV (nur für Krankenkraftwagen)
- Gutachten über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)
- ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)
- Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
- ein (aktuelles) biometrisches Passbild
Hinweise:
Die Fahrgastbeförderung wird für fünf Jahre erteilt. Sie ist rechtzeitig zu verlängern, da nach Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer eine Personenbeförderung nicht mehr erfolgen darf.
Soll die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten, ist ein Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Personen, deren Fahrerlaubnis
Klasse B nach dem 20.10.2015 erteilt wurde bzw. die ein Besitz eines Führerscheins der Klassen C/CE oder der „alten Klasse 2“ sind.
Sind Sie noch im Besitz eines Papierführerscheins, ist dieser vor Ausstellung des Fahrgastbeförderungsscheins in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen.
Bei Ersterteilung:
Die früher erforderliche Ortskundeprüfung wurde durch einen Fachkundenachweis ersetzt.
Der Inhalt für den Fachkundenachweis und die hierfür zuständige Institution werden derzeit vom Bundesverkehrsministerium noch verhandelt und erst künftig bestimmt.
Der Inhaber einer Fahrgastbeförderung hat die Bestätigung zum Nachweis der Fachkunde spätestens ein Jahr nach landesrechtlicher Bestimmung der geeigneten Stelle gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 7 S. 3 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
Der Fachkundenachweis ist vorzulegen, wenn die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und dem gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen sind:
- Personenbeförderungsgesetz
- § 48 FeV i. V. m. Anlage 5, 6 zur FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).