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Schlüsselzahl 96/196

SZ 96

Für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren kombinierte Gesamtmasse 3.500 kg überschreitet aber 4.250 kg nicht übersteigt, kann die Schlüsselzahl 96 eingetragen werden.

Sie darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind. In dem Fall darf die Schlüsselzahl (frühestens) mit der Fahrerlaubnis der Klasse B zugeteilt werden.

Mindestalter: Klasse B – 18 Jahre
                         Begleitetes Fahren – 17 Jahre

SZ 196

Für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, bei einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kw, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, kann die Schlüsselzahl 196 eingetragen werden.

Sie darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits seit fünf Jahren Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B ist. Die Berechtigung gilt nur im Inland.

Mindestalter: Klasse B – 25 Jahre

Ihr auszuwählendes Anliegen bei der Online-Terminbuchung wäre:

Fahrerlaubnisbehörde -> Erteilung/ Erweiterung Fahrerlaubnis / Fahrerkarte -> Erweiterung der Fahrerlaubnisklasse B mit Schlüsselzahl 96/ 196

Antragstellung

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (Ausstellungsdatum der Meldebescheinigung bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
  • aktueller Führerschein
  • Bescheinigung über die Fahrerschulung (Original)
  • ein (aktuelles) biometrisches Passbild

Hinweise:

Für Eintragung der SZ 96 bedarf es einer Fahrerschulung (Inhalt Anlage 7a zur FeV - Fahrerlaubnis-Verordnung).

Für Eintragung der SZ 196 bedarf es ebenfalls einer Fahrerschulung (Inhalt Anlage 7 b zur FeV - Fahrerlaubnis-Verordnung).

Der Abschluss der Fahrerschulung und die Eintragung der Schüsselzahl darf einen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage ist der §§ 6a f. FeV i. V. m. Anlage 7a (Fahrerlaubnis-Verordnung).


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