Außerbetriebsetzung (Abmeldung)
Für die Abmeldung eines Fahrzeuges sind folgende Unterlagen erforderlich Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Alle amtlichen Kennzeichenschilder
- Antrag auf Außerbetriebsetzung (Antrag auf Außerbetriebssetzung)
Die Entwertung der Stempelplaketten auf den Kennzeichen erfolgt ausschließlich durch die Zulassungsbehörde. Sie dürfen die Plaketten nicht selbst entwerten.
Eine Rückfahrt mit dem abgemeldeten Fahrzeug ist nur bis zum Ablauf des Tages der Abmeldung und mit den entwerteten Kennzeichen möglich. Eine Rückfahrt ist die direkte Strecke von der Zulassungsstelle zum Bestimmungsort. Zudem muss die Rückfahrt durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein.
Sofern das Kennzeichen bereits für die Zulassung eines neuen Fahrzeuges verwendet wurde, ist eine Rückfahrt mit dem abgemeldeten Fahrzeug unter Verwendung der bisherigen entwerteten Kennzeichen nicht möglich.
Bei der Abmeldung von Fahrzeugen mit HBN-Kennzeichen kann dieses für 3 Monate reserviert werden. Die Reservierungsgebühr kostet zusätzlich 2,60 Euro.
Verschrottung/Verwertung:
Wird ein Fahrzeug verschrottet, wird durch den Entsorgungsbetrieb i.d.R. ein Verwertungsnachweis ausgestellt.
Ab dem 01.09.2023 sind bei einem Antrag auf Außerbetriebssetzung mit Verwertungsnachweis die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) vorzulegen.
Die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) werden durch die Zulassungsbehörde eingezogen!