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Ordnungsbehördliche Angelegenheiten

Halterpflichten

Als Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie Rechte, aber auch Pflichten, denen Sie nachkommen müssen. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über die sogenannten Halterpflichten.

Sollten Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, kann die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug von Amtswegen abmelden.

Als Halterpflichten gelten unter anderem:

Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung

  • Der Betrieb eines Fahrzeuges im Straßenverkehr birgt erhebliche Risiken.
  • Deshalb hat der Gesetzgeber für die Zulassung von Fahrzeugen die Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung verbindlich vorgeschrieben. Nur in einigen Ausnahmefällen verzichtet der Gesetzgeber bei sogenannten zulassungsfreien Fahrzeugen auf diese Pflichtversicherung.
  • Sie als eingetragener Fahrzeughalter sind dafür verantwortlich, dass das zugelassene Fahrzeug ununterbrochen haftpflichtversichert ist.
  • Besteht die berechtigte Annahme, dass ein zugelassenes Fahrzeug nicht mehr versichert ist, erhält die Zulassungsbehörde umgehend Nachricht vom letzten Versicherungsunternehmen.
  • Die Zulassungsbehörde ist dann gesetzlich dazu verpflichtet, Sie unverzüglich per Anordnung anzuweisen, neuen Versicherungsschutz nachzuweisen oder alternativ das Fahrzeug abzumelden. Hierzu wird Ihnen eine sehr kurze Frist gesetzt, um die Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer schnell und wirkungsvoll zu beseitigen.
  • Bitte veranlassen Sie dann bei der Versicherungsgesellschaft, dass unverzüglich eine neue elektronische Versicherungsbestätigungsnummer an die Zulassungsbehörde übermittelt wird.
  • Auch zugelassene Fahrzeuge, die aktuell nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (z.B. abgestellte Fahrzeuge auf Privatgelände), müssen versichert sein.
  • Eine reguläre Übermittlung/ Einspielung einer neuen elektronischen Versicherungsbestätigung ist nur möglich, wenn Ihre gespeicherten Halterdaten (Name/ Anschrift) bei der Zulassungsstelle mit Ihren aktuellen Personendaten übereinstimmen.

Empfehlungen

Wenn Sie sich für einen Wechsel der Versicherungsgesellschaft entschieden haben, muss die neue Versicherung elektronisch eine „Versicherungsbestätigung zur Übermittlung“ (eVBzÜ) an die Zulassungsstelle übersenden. Mit Übernahme der neuen Versicherung wird der vorherige Versicherer automatisch informiert.

Halten Sie sich auf dem Laufenden bezüglich ihrer Versicherungsangelegenheiten. Die Zulassungsbehörde hat nicht das Recht, sich in diese privatrechtlichen Angelegenheiten einzumischen.
Sollte ihrer Meinung nach eine Mitteilung des Versicherers unberechtigt gewesen sein, setzen Sie sich zur Klärung des Sachverhaltes direkt mit der Versicherungsgesellschaft in Verbindung.
Zum Ausgleich eventuell entstandener finanzieller Nachteile wenden Sie sich möglichst sofort an das verantwortliche Versicherungsunternehmen.
Sollte die hier eingegangene Anzeige Ihrer Versicherung auf einem Irrtum beruhen, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit eines eventuellen Betriebsuntersagungsverfahrens bei der Zulassungsbehörde.
Erst wenn der neue Versicherungsschutz von uns bestätigt wird, dürfen Sie das Fahrzeug wieder nutzen.

Zahlung der Kfz-Steuer

Als Halter eines steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges sind Sie dazu verpflichtet, rechtzeitig Ihre anfallenden Kfz-Steuern zu entrichten. Eine nicht fristgerechte Zahlung zieht ein Mahnverfahren seitens des zuständigen Hauptzollamtes nach sich.

Sollten Sie als Halter eines zugelassenen Kraftfahrzeugs die Kfz-Steuer auch nach der Mahnung nicht bezahlen, wird die Zulassungsbehörde vom Hauptzollamt beauftragt, das Fahrzeug abzumelden. Die Zulassungsbehörde ist in solchen Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, Sie unverzüglich aufzufordern, die Zahlung der Kfz-Steuer nachzuweisen oder alternativ das Fahrzeug abzumelden.

Auch zugelassene Fahrzeuge, die aktuell nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (z.B. abgestellte Fahrzeuge auf Privatgelände), unterliegen der Kfz-Steuer. Es wird das Halten eines Fahrzeuges besteuert und nicht die tatsächliche Nutzung.

Ihren Ansprechpartner in Angelegenheiten der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie bei den Hauptzollämtern.

Empfehlungen

Die Zulassungsbehörde kann Ihnen keine Auskunft über den Stand ihres Kfz-Steuerkontos erteilen. Wenden Sie sich deshalb immer an die zuständigen Dienststellen der Zollbehörde.

Achten Sie bei der Überweisung von rückständigen Kfz-Steuern auf die richtige Kontoverbindung der Zollbehörde. Überweisen Sie den Betrag nicht versehentlich auf ein Konto des Landratsamtes Hildburghausen.

Mitteilungspflicht bei Änderung persönlicher Daten

Es ist notwendig, dass Sie der Zulassungsbehörde Hildburghausen alle Änderungen mitteilen, die den Fahrzeughalter oder das Fahrzeug betreffen. Damit wird das Fahrzeugregister aktuell gehalten.

Kommt es zu einer Änderung Ihrer persönlichen Daten (Name, Anschrift), sind Sie als Fahrzeughalter dazu verpflichtet, Ihre Zulassungsbescheinigung bei der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich ändern zu lassen.

Bei Adressänderungen betrifft dies die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und im Falle der Namensänderung zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

Wenn Ihr neuer Wohnsitz außerhalb des Landkreises Hildburghausen liegt, müssen Sie sich bei der dann zuständigen Zulassungsbehörde melden und dort Ihre Fahrzeugpapiere umschreiben lassen.

Kommen Sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, werden Sie schriftlich aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen.

Mitteilungspflicht bei Erwerb eines Fahrzeugs

Wenn Sie ein noch zugelassenes Fahrzeug gekauft haben oder dieses anderweitig in Ihren Besitz übergegangen ist, müssen Sie unverzüglich die Änderung der Fahrzeugdokumente beantragen oder das Fahrzeug abmelden. In den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) wird dann der neue Halter eingetragen.

Die Zulassungsstelle überwacht die Umschreibung auf den neuen Fahrzeughalter, um das Fahrzeugregister möglichst aktuell zu halten. Zur Umschreibung oder Abmeldung wird Ihnen dann eine kurze Frist gesetzt. Wird diese Frist nicht eingehalten, beginnt ein Betriebsuntersagungsverfahren.

Mitteilungspflicht bei technischen Änderungen

Wenn Ihr Fahrzeug im Landkreis Hildburghausen zugelassen ist und Sie dieses technisch verändert haben, sind Sie unter Umständen dazu verpflichtet, die Änderung sofort in Ihren Fahrzeugdokument/en eintragen zu lassen. (Bitte beachten Sie dazu den Vermerk in Ihrem Gutachten)

Meist muss nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) geändert werden. Nur im Einzelfall ist auch eine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nötig.

Sofort anzeigen müssen Sie eine

  • Änderung der Fahrzeugklasse (zusätzlich ist der Fahrzeugbrief vorzulegen),
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle (zusätzlich ist der Fahrzeugbrief vorzulegen),
  • Erhöhung oder Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen (ausgenommen: Personenkraftwagen, Krafträder),
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, wenn sie sich auf die Kfz-Steuer oder Verkehrsverbote auswirken.
  • Eintragungspflichtige Umbauten laut Ihrem Gutachten (z.B. Tieferlegung o.ä.)


Kommen Sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, werden Sie aufgefordert, Ihren Pflichten umgehend nachzukommen. Dieses Betriebsuntersagungsverfahren kann zur zwangsweisen Abmeldung Ihres Fahrzeuges führen.

Empfehlungen

Buchen Sie sich unmittelbar nach der technischen Änderung einen Termin in der Zulassungsbehörde Hildburghausen, sofern es sich um meldepflichtige Änderungen handelt, oder die Betriebserlaubnis erloschen ist.

Mängelbeseitigung

Werden an Ihrem Fahrzeug Mängel festgestellt, bekommen Sie als Halter einen Kontrollbericht. Sie sind dann verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben.

Ein Fahrzeug, dass am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss verkehrssicher sein. Werden aber durch die Polizei oder durch Ordnungsdienste an Ihrem Fahrzeug Sicherheitsmängel festgestellt, wird man Ihnen als Halter eine Mängelanzeige aushändigen.

Auf der Mängelanzeige werden neben den Fahrzeug- und Halterdaten die festgestellten Mängel, der Kontrollort und die Kontrollzeit festgehalten. Außerdem ist die Frist eingetragen, in welcher der Mangel beseitigt werden muss.

Die Zulassungsbehörde Hildburghausen erhält eine Durchschrift des Kontrollberichtes und überwacht die Angelegenheit.

Nachdem Sie den Mangel beseitigt haben und eine amtliche Prüforganisation dies geprüft hat, müssen Sie der Zulassungsbehörde eine schriftliche Bestätigung über die Beseitigung des Mangels zusenden.

Können Sie die Frist, die Ihnen auf der Mängelanzeige gesetzt wurde, nicht einhalten, müssen Sie die Zulassungsbehörde benachrichtigen.

Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur umgehenden Mängelanzeige nicht nachkommen, werden Sie von der Zulassungsbehörde dazu aufgefordert. Sie müssen dann die Mängel unverzüglich beseitigen oder das Fahrzeug abmelden.
Dieses Verwaltungsverfahren kann bis zur zwangsweisen Abmeldung Ihres Fahrzeuges führen, falls Sie nicht handeln.

Empfehlungen

Sorgen Sie für eine schnelle Beseitigung der Mängel. Die Fachwerkstatt oder eine amtliche Prüforganisation bestätigt auf dem Kontrollbericht, dass das Fahrzeug wieder frei von Mängeln ist.
Achten Sie darauf, dass die beteiligte Stelle (Werkstatt, Reifendienst, Polizeibehörde, u.a.) auf dem Kontrollbericht vermerkt, dass die genannten Mängel beseitigt worden sind.

Regelmäßige Untersuchung eines Fahrzeugs (Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung)

Die meisten zulassungs- und kennzeichenpflichtigen Fahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen von zugelassenen Prüforganisationen untersucht werden.

Als Halter eines Fahrzeuges müssen Sie dieses regelmäßig auf Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit überprüfen lassen. Diese Hauptuntersuchung muss in der Regel alle zwei Jahre erfolgen.

Fahrzeuge, die in der Nutzung schweren Belastungen und Laufleistungen unterliegen (z.B. Busse, Lastkraftwagen), sind neben der Hauptuntersuchung auch der Sicherheitsprüfung zu unterziehen.

Die für die Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung vorgegebenen Prüfungstermine sind einzuhalten.

Auch zugelassene Fahrzeuge, die aktuell nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (z.B. abgestellte Fahrzeuge auf Privatgelände), müssen fristgerecht bei technischen Untersuchungen überprüft werden.

Ursache für die sogenannte Überziehung der Hauptuntersuchung sind sehr oft Nachlässigkeiten des Halters. Sie wird hauptsächlich festgestellt durch die Polizeibehörden oder durch die Ordnungsdienste der Kreise und Gemeinden. Sie als Halter erhalten dann einen Kontrollbericht, auch „Mängelanzeige“ genannt.

Die Zulassungsbehörde erhält eine Durchschrift des Kontrollberichtes und überwacht die Angelegenheit.

Nachdem Sie den Mangel beseitigt haben und eine amtliche Prüforganisation dies geprüft hat, müssen Sie der Zulassungsbehörde eine schriftliche Bestätigung über die Beseitigung des Mangels zusenden.

Können Sie die Frist, die Ihnen auf der Mängelanzeige gesetzt wurde, nicht einhalten, müssen Sie die Zulassungsbehörde Hildburghausen benachrichtigen.

Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur umgehenden Mängelanzeige nicht nachkommen, werden Sie von der Zulassungsbehörde dazu aufgefordert. Sie müssen dann die Mängel unverzüglich beseitigen oder das Fahrzeug abmelden.
Dieses Verwaltungsverfahren kann bis zur zwangsweisen Abmeldung Ihres Fahrzeuges führen, falls Sie nicht handeln.

Empfehlungen

Sorgen Sie immer für die fristgerechte technische Untersuchung Ihres Fahrzeuges.

Eine amtliche Prüforganisation bestätigt nach erfolgreicher Überprüfung auf einem Prüfbericht, dass das Fahrzeug frei von Mängeln ist. Bewahren Sie den Bericht sorgfältig auf, denn er ist auf Verlangen den zuständigen Stellen vorzulegen. Übergeben Sie bei einem Verkauf des Fahrzeuges den Prüfbericht an den Käufer.

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